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Weimarer Gitarre-Verein e.V.
Geschäftsstelle:
c/o Weimarer Gitarre-Verein e.V.
Mozartstr. 24; D-99425 Weimar (Germany)
Fon/Fax +49 - (0)3643 - 51 78 0
Epost: Epost
an uns Internet-Seite: www.gitarreverein-weimar.de
Ehrenmitglieder:
Prof. Roland Zimmer
John W. Duarte (Großbritannien)
Vorstand:
Heiner Donath, freischaffender Gitarrist, Weimar
(Vorsitzender)
Prof. Jürgen Rost, HfM "Franz Liszt" Weimar (stellvertretender Vorsitzender)
Reinhard Jungrichter , freischaffender Gitarrist
Prof. Mathis Christoph, freischaffender Gitarrist, Weimar
Christoph Sembdner (Gitarrenbauer)
Satzung
des Weimarer Gitarre-Verein e.V.
- 2. Fassung -
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein f?hrt den Namen Weimarer Gitarre-Verein und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.
3. Das Gesch?ftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
§3 Ziel des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es, dass künstlerische Gitarrespiel auf internationaler Ebene zu fördern.
2. Der Verein ist bemüht, die pädagogischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Bereiche des Gitarre- und Lautenspiels zu fördern, unter anderem durch den Anna Amalia Gitarrewettbewerb,
3. Besondere Aufmerksamkeit des Vereins gilt der Unterstützung und Erhaltung der "Weimarer Gitarreschule".
4. Der Verein kann junge Künstler besonders fördern.
5. Der Verein ist in der Öffentlichkeit tätig; er ist bestrebt, dem Ansehen Weimars als Klassiker - und Kulturstadt Europas gerecht zu werden.
6. Ziel ist es, den Verein in eine Stiftung gleicher Zielsetzung zu überführen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich dem Zweck und Ziel des Vereins verbunden fühlen.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet vorläufig der Vorstand, der der nächsten Mitgliederversammlung seine Entscheidung zur Abstimmung vorlegen muss.
3. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
4. Die Mitgliedschaft ist weder an nationale, konfessionelle, ständische oder politische, noch an sonstige Voraussetzungen gebunden.
5.a) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich erfolgen.
5.b) Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und den Zweck des Vereins verstößt oder über einen längeren Zeitraum keinen Beitrag entrichtet hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, das Mitglied kann Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
6. Die Vereinsmitglieder setzen sich nach besten Kräften für die Ziele des Vereins ein.
§5 Förder- und Ehrenmitgliedschaft
1. Eine Fördermitgliedschaft kann von juristischen und nat?rlichen Personen erworben werden, die den Verein auf besondere Weise regelmäßig finanziell unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach §4 dieser Satzung.
2. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag natürliche Personen sein, deren Wirken entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des künstlerischen Gitarrenspiels hat und deren Mitgliedschaft eine besondere Ehre für den Verein darstellt. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitglieder.
§6 Höhe des Mitgliedsbeitrages
1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.
3. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Minderung oder Aussetzung des Mitgliedsbeitrages gewähren.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Bestätigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes
b) Entlassung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes auf Dauer von 3 Jahren
d) Bestellung oder Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehört
e) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Satzungsänderung
h) besondere Maßnahmen, Anträge von Mitgliedern
i) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
5. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6. Die gleiche Mehrheit ist für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich, diese muss jedoch unbedingt in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung 4 Wochen vorher mitgeteilt sein.
7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei begründeter Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. dem/der Stellvertreter/in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
9. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Protokollf?hrer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter unterzeichnet wird.
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
Vorsitzende/r
1. Stellvertreter/in
2. Stellvertreter/in
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
2. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
3. Die Ehrenmitglieder gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
4. Der Vortand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bestellen, welcher zur nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Durchführung des "Internationalen Weimarer Gitarrewettbewerbes Anna Amalia"
b) Anregung und Durchführung von Projekten nach §3
c) Verabschiedung des Tätigkeitsberichtes
d) Verwirklichung der laufenden Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Vorschlag von Ehrenmitgliedern
f) Einberufung der Mitgliederversammlung
6. Der Vorstand kann seine Geschäftstätigkeit zum Teil einem/r Arbeitnehmer/in übertragen, mit dem bzw. mit der ein Arbeitsverhältnis für die Geschftsstelle abgeschlossen wurde.
7. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er kann anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.
§10 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung ist durch eine/n Kassenprüfer/in (? 8.1) jährlich durchzuführen.
2. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, diese bestätigen den Bericht.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des §3 der Satzung des Vereins zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 24. Oktober 1992 beschlossen und am 27. Februar 1999 geändert.
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